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Schiedsspruch zwischen Heinrich von Brandenstein zu Ranis und dem Rat von Pößneck. Pößneck verbleibt das Halsgericht, dafür zahlt die Stadt 300 Gulden an Brandenstein. Die Schermühle, die Schmeltzmühle und die Katzenmühle fallen unter das Gericht von Brandenstein.Stadt- und Kreisarchive » Stadtarchiv Pößneck » Pößnecker Urkundenbestand
Schiedsspruch zwischen Heinrich von Brandenstein zu Ranis und dem Rat von Pößneck. Pößneck verbleibt das Halsgericht, dafür zahlt die Stadt 300 Gulden an Brandenstein. Die Schermühle, die Schmeltzmühle und die Katzenmühle fallen unter das Gericht von Brandenstein.
Historische Systematik:
15. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Zwischen Heinrich von Brandenstein zu Ranis und dem Rate von Pößneck ist ein Streit entstanden. Ersterer hat behauptet, dass das Halsgericht 2/4 Scheffel Zollhafer und das obere und niedere Gericht bis in die Vorstadt von Pößneck nach Ranis gehöre, was letztere bestritten haben. Durch Hans von Obernitz und Fr. Johann Schrence vonseiten Pößnecks und Caspar Bitter und Heinrich von Schonberg vonseiten Brandensteins ist der Streit in folgender Weise geschlichtet: Das Halsgericht und die 2/4 Scheffel Hafer verbleiben den Pößneckern, dafür sollen diese an Heinrich von Brandenstein 300 Gulden bezahlen. Außerdem sollen drei oder vier Männer aus Schmorda und ebenso viele aus Bodelwitz ihm mit oberen und niederen Gerichten zugehören und jährlich je einen Gulden bezahlen. Auch die drei Mühlen, die Schermühle, die Schmeltzmühle und die Katzenmühle, sollen unter sein Gericht fallen. Kurfürst Friedrich und Herzog Johann von Sachsen erklären sich mit dem Schiedsspruch einverstanden.
Siegel:
Siegel im Innenteil
Überlieferungsform:
Kopie
Beschreibstoff:
Papier
Bemerkungen:
Urkunde: 31,8 x 18,6 cm
gebunden, gut erhalten
Beiblatt: 14,3 x 20,8 cm