Übersicht
Graf Günther von Schwarzburg bestätigt auf Bitten des Rates den Bürgern von Pößneck die schon früher erteilte Erbordnung, danach sollen beim Tod des Besitzers eines Erb- oder Lehngutes die Töchter geleichberechtigt sein mit den Söhnen, und falls Kinder überhaupt nicht vorhanden sind, soll der nächste Verwandte als Erbe eintreten.Stadt- und Kreisarchive » Stadtarchiv Pößneck » Pößnecker Urkundenbestand
email
X
whatsapp
iiif
thulb-logo