Nr. 101f
Rundverfügungen des Generalstaatsanwalts Ottomar Asmus und des OLG-Präsidenten Arno Barth zur Strafverfolgung von Denunzianten der NS-Zeit durch deutsche und sowjetische Instanzen
28. Februar 1946
(3) Rundverfügung des Generalstaatsanwalts
Abschrift von Abschrift.
Gera, den 28. Febr. 1946.Der Generalstaatsanwalt405 E – 1.1.
An dieHerren Oberstaatsanwälte undLeiter der abgezweigten Staatsanwaltschaften
des Be z i r k s
Betr.:
Strafverfolgung von Denunzianten aus der Nazizeit
Über die Sachbehandlung der Ermittlungsverfahren gegen Denunzianten gebe ich im Folgenden das Ergebnis einer Besprechung zwischen dem Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Kuschnitzky namens des Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten und der Sowjetischen Staatsanwaltschaft des Landes Thüringen bekannt:
Die bei den örtlichen deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichten schwebenden Verfahren soll[en]
1
an die
örtlichen
Stellen der NKWD in der Weise übergeleitet werden, dass die Akten – eine Übertragung des Akteninhalts ins Russische ist
nicht
erforderlich – sowie die in den deutschen Gefängnissen einsitzenden Denunzianten der
örtlichen
NKWD überstellt werden. Die Ermittlungen sind von deutscher Seite soweit zu fördern, dass dringender Tatverdacht dargetan ist. Verantwortliche Vernehmung der Beschuldigten, Zeugenverhöre und Heranziehung von Beiakten bleiben demgemäß Aufgabe der deutschen Strafverfolgungsbehörden. Die örtlichen NKWD-Stellen werden die Sachen, sobald sie anklagereif erscheinen, von sich aus an die Sowjetische Staatsanwaltschaft des Landes Thüringen in Weimar weiterleiten.
Ich ersuche, demgemäß zu verfahren.
gez. Dr. Asmus.
Quelle: Bundesarchiv Koblenz, Z 21, Nr. 1334, Bl. 140r (ms. Abschrift).