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Purgold schrieb 1503–1504 das „Rechtsbuch über den Stadtrat und die Ratspersonen“ auf der Grundlage der
vom Priester und Eisenacher Stadtchronisten Johannes Rothe verfassten älteren „Eisenacher Rechtsbücher“.
Diese sogenannten jüngeren „Eisenacher Rechtsbücher“ hatten für die Rechtsentwicklung in Deutschland große
Bedeutung und wurden in drei Handschriften (Eisenacher, Wolfenbüttler und Hamburger) überliefert.
Von den insgesamt 12 Büchern befassen sich die ersten vier mit dem bürgerlichen Recht, das 5. bis 8. mit dem
Prozessrecht und das 9. und 10. mit der städtischen Organisation. Als 11. und 12. Buch hängte Purgold noch das
„Gothaer Stadtrecht“ an ohne Bezug zum Eisenacher Stadtrecht und auch ohne Purgolds Urheberschaft.
Er beabsichtigte offenbar weniger ein einheitliches Rechtsbuch als vielmehr die Darstellung der wichtigsten
deutschen Rechtssätze am Anfang des 16. Jh. . Hauptbestandteile sind Sätze über das Landrecht (gemeines Recht
zu Sachsen und Thüringen), das Weichbildrecht (gemeines Recht der Städte dieser Länder) und das Stadtrecht
(das Recht der Stadt Eisenach).
Johannes Purgold (geb. Mitte des 15. Jahrhunderts in Plaue; gest. 1534), auch Purgoldt; war ab 1491
Stadtschreiber von Eisenach und Jurist.
Purgold entstammte einer angesehenen wohlhabenden Thüringer Familie. Von 1480 an war er 10 Jahre Schöffe
im Stadtrat zu Eisenach, ab 1490 als Stadtschreiber tätig und Autor des Rechtsbuchs. Er soll auch
Stadtbürgermeister von Eisenach gewesen sein.