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Zwischen dem Rat von Pößneck, einigen Ratspersonen und den Geistlichen ist ein Streit wegen des Geschosses entstanden. Das Gericht von Altenburg entscheidet, dass der Rat befugt sei, ein Geschoß von 6 Groschen zu erheben, auch von den Geistlichen, zumal wenn sie bürgerliche Nahrung treiben.Stadt- und Kreisarchive » Stadtarchiv Pößneck » Pößnecker Urkundenbestand
Zwischen dem Rat von Pößneck, einigen Ratspersonen und den Geistlichen ist ein Streit wegen des Geschosses entstanden. Das Gericht von Altenburg entscheidet, dass der Rat befugt sei, ein Geschoß von 6 Groschen zu erheben, auch von den Geistlichen, zumal wenn sie bürgerliche Nahrung treiben.
Historische Systematik:
17. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Zwischen dem Rat von Pößneck, einigen Ratspersonen und den Geistlichen ist ein Streit wegen des Geschosses entstanden. Das Gericht von Altenburg entscheidet, dass der Rat allerdings befugt sei, ein Geschoß von 6 Groschen zu erheben, auch von den Geistlichen, zumal wenn sie bürgerliche Nahrung treiben. Bei armen Witwen kann von der Abgabe abgesehen werden. Die während des Streites gefallenen Anzüglichkeiten sollen als abgetan gelten. Die Kosten sind gemeinschaftlich zu tragen.