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Graf Günther von Schwarzburg befiehlt, dass wenn einer von den Bürgern zu Pößneck stirbt, der Lehngut hat, seine nächsten Angehörigen in die Lehen eintreten sollen und dass kein Auswärtiger Lehngut eines Verstorbenen kaufen soll.Stadt- und Kreisarchive » Stadtarchiv Pößneck » Pößnecker Urkundenbestand
Graf Günther von Schwarzburg befiehlt, dass wenn einer von den Bürgern zu Pößneck stirbt, der Lehngut hat, seine nächsten Angehörigen in die Lehen eintreten sollen und dass kein Auswärtiger Lehngut eines Verstorbenen kaufen soll.
Datumszitat:
abweichendes Datum: 1350-10-06
Historische Systematik:
14. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Graf Günther von Schwarzburg befiehlt, daß, wenn einer von den Bürgern zu Pesnig, der Lehngut inne hat, stirbt, seine nächsten Angehörigen in die Lehen eintreten sollen, und daß außerdem kein Auswärtiger Lehngut eines Verstorbenen kaufen soll.
Zeugen: Albrecht von Obernitz, Pfarrer in Ziegenrück, Gottschalck von Oberniotz, Conrad von Gräfendorf, Nicolaus Tobis, Tylman Heintze Gotsche