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Graf Günther von Schwarzburg befiehlt, dass wenn einer von den Bürgern zu Pößneck stirbt, der Lehngut hat, seine nächsten Angehörigen in die Lehen eintreten sollen und dass kein Auswärtiger Lehngut eines Verstorbenen kaufen soll.Stadt- und Kreisarchive » Stadtarchiv Pößneck » Pößnecker Urkundenbestand
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